1. Allgemeines Die Einkaufsbedingungen der CSAE GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung. Etwa entgegenstehende Verkaufsbedingungenen sind auch dann unverbindlich, wenn wir nicht ausdrücklich schriftlich widersprechen.
1.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Lieferung ergebenden Rechte und Verpflichtungen ist für beide Teile Wolfsburg.
1.2. Gültigkeit haben nur schriftlich erteilte und mit der Unterschrift der Bevollmächtigten versehene Aufträge.
1.3. Jeder Auftrag ist unter Angabe von Nummern und Datum des Bestellschreibens über Preis und Lieferzeit innerhalb von 8 Tagen zu bestätigen, andernfalls gilt Stillschweigen als Einverständnis.
2. Geltungsbereich 2.1. Die Geschäftsbedingungen für Unternehmen und Verbraucher (Besteller) der CSAE GmbH (Lieferer) gelten für alle Rechtsgeschäfte der CSAE GmbH. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von CSAE GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung.
2.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Waren und Produkte, die durch den Lieferer zum Verkauf angeboten werden, und Leistungen, gleichgültig ob der Vertrag durch Brief, Internet, Telefon, Telefax oder persönliche Abholung zustande kommt.
2.3. Auf Verlangen stellt CSAE GmbH dem Vertragspartner ein Exemplar der AGB zur Verfügung. Die AGB können darüber hinaus online unter www.csae.de eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden.
3. Angebot und Vertragsschluss
3.1. Die Präsentation der Waren und Produkte, insbesondere im Internet, sowie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts-, Preis- und Maßangaben sind unverbindlich und stellen kein Angebot des Lieferers, sondern eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Abweichungen in Qualität und Ausführung bleiben vorbehalten. Für Druck- und Darstellungsfehler wird keine Haftung übernommen. Der Besteller erhält vom Lieferer eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebotes des Bestellers dar, sondern soll ihn lediglich darüber informieren, dass seine Bestellung bei der CSAE GmbH eingegangen ist. Der Vertrag kommt erst mit Zugang einer weiteren E-Mail, der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferer, oder mit Lieferung der Ware zustande.
3.2. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
3.3. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
3.4. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.
3.5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
3.6. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
3.7. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile verständigen.
3.8. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen und bei Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
4. Liefer- und Abnahmepflicht
4.1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
4.2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4.3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.
4.4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
4.5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht. So ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
5. Ereignisse höherer Gewalt
5.1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Bedingungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
5.2. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
6. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
7.2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerb nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto- Fakturenwerts seiner Ware zum Netto- Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
7.3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947,948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
7.4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 7.1 bis 7.3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
7.5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
7.6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 7.2 und/oder 7.3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 7.5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7.7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
7.8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
7.9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
8. Mängelhaftung für Sachmängel
8.1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
8.2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
8.3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
8.4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
8.5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
8.6. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
8.7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten,insbesondere die Beachtung der Rügeobligenheiten, voraus.
9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Gewährleistung gegenüber Unternehmern Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen Mängeln der Kaufsache verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Von dieser Regelung ausgenommen sind folgende Ansprüche: – auf Schadensersatz – wegen arglistig verschwiegener Mängel – aus einer ggf. gegebenen Garantie – auf Rückgriff nach §§ 445a, 478 BGB – aufgrund von Mängeln bei Bauteilen, die vom Besteller nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise verwendet worden sind und deren Mangelhaftigkeit verursacht haben. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Falle einer ggf. gegebenen Garantiedauer gilt zugunsten des Bestellers die längere Frist.
11. Widerrufsbelehrung
11.1. Der Besteller hat das Recht, binnen drei Tagen unter Angabe berechtigter Gründe einen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt drei Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Besteller den Lieferer mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. eines mit der Post versandten Briefs, Telefax‘ oder einer EMail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Besteller die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. CSAE GmbH Brandgehaege 22 38444 Wolfsburg Tel: +49 (5362) 501260 Fax: +49 (5362) 5012699 E-Mail: info@csae.de Sie haben das Recht, binnen 3 Tagen unter Angabe berechtigter Gründe diesen Vertrag zu widerrufen.
11.2. Folgen des Widerrufs Widerruft der Besteller einen Vertrag, hat der Lieferer ihm alle bereits erhaltenen Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Besteller eine andere Art der Lieferung als die vom Lieferer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages bei ihm eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwendet der Lieferer dasselbe Zahlungsmittel, dass der Besteller bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden ihm wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Der Lieferer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Besteller den Nachweis der Rücksendung der Waren erbracht hat, je nachdem, welcher der frühere Zeitpunkt ist. Der Besteller hat dem Lieferer die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er den Lieferer über den Widerruf des Vertrages unterrichtet, an CSAE GmbH Brandgehaege 22 38444 Wolfsburg zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einem zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
11.3. Finanzierte Geschäften Hat der Besteller den Vertrag durch ein Darlehen finanziert und macht von seinem Rückgaberecht Gebrauch, ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Lieferer gleichzeitig Darlehensgeber des Bestellers ist oder wenn sich der Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung der Mitwirkung des Lieferers bedient. Ist das Darlehen dem Lieferer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Besteller in Folge des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Will der Besteller eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, macht er von seinem Rückgaberecht Gebrauch und widerruft seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Das Widerrufsrecht gilt gemäß § 312 d Abs. 4 BGB für alle Leistungen, mit Ausnahme von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (Sonderanfertigung) oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder bei Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger entsiegelt worden sind.
12. Rücksendung Zum Schutz der Ware wird der Kunde gebeten unsere Versandverpackungen zu verwenden. Dies ist für die Rücksendung im Fall des Widerrufs der Bestellung oder im Falle von Reklamationen jedoch nicht verpflichtend.
13. Nichtverfügbarkeit der Ware Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich über die dauernde Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und etwaig erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
14. Lieferung, Warenverfügbarkeit
14.1. Lieferzeiten für Ware, die am Lager ist: Lieferzeiten nach Deutschland: Lieferung innerhalb 2 – 3 Werktagen Lieferzeiten nach Liechtenstein, Luxemburg und in die Schweiz: Lieferung innerhalb 3 – 8 Werktagen Lieferzeiten innerhalb der EU mit Ausnahme Französisch – Guyana, Martinique, Guade loupe, Réunion, Mayotte, Kanaren, Ceuta und Melilla sowie der Azoren und Madeira: Lieferung innerhalb 8 – 14 Werktagen Lieferzeiten in alle anderen Länder: Lieferung innerhalb 10 – 21 Werktage Ist die Ware bei der Bestellung nicht vorrätig, wird CSAE GmbH die Ware unverzüglich bestellen, den Kunden unverzüglich per E-Mail informieren und ihm den voraussichtlichen Liefertermin mitteilen.
14.2. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als acht Wochen ab dem Liefertermin hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist in diesem Fall auch der Lieferer berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei wird der Lieferer eventuell bereits geleistete Zahlungen des Bestellers unverzüglich erstatten.
14.3. Beim Erwerb mehrerer Artikel sendet der Lieferer zunächst die vorrätigen an den Besteller. Die nachzuliefernden Artikel versendet er ohne zusätzliche Versandkosten schnellstmöglich gesondert.
14.4. Entstehen dem Lieferer aufgrund der Angabe einer falschen Lieferadresse und/ oder eines falschen Adressaten zusätzlich Versandkosten, so sind diese Kosten vom Besteller zu ersetzen, es sei denn, er hat die falsche Angabe nicht zu vertreten.
15.Preise und Zahlungsbedingungen
15.1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
15.1.1. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
15.1.2. Falls nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis für Formen mit 30 % der Summe nach Erhalt der Auftragsbestätigung 60 % der Summe bei Fertigstellung bzw. Vorlage der Erstmuster 10 % der Summe nach Freigabe innerhalb von 10 Tagen netto, spätestens 6 Wochen nach Lieferung zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.
15.2. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
15.3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
15.4. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
15.5. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
15.6. Materialbestellungen
15.6.1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
15.6.2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
15.7. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
15.7.1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
15.7.2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
15.7.3. Dem Lieferer stehen die Urheber- ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
15.7.4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. 7.1 entsprechend.
15.8. Der Kaufvertrag kommt zu den jeweiligen zum Bestellzeitpunkt aktuellen Preisen zustande. Beim Versand in Länder außerhalb der europäischen Gemeinschaft können zusätzlich Zölle und Steuern im jeweiligen Einfuhrland erhoben werden. Nähere Informationen zu den Zoll- und Einfuhrbestimmungen erteilen die örtliche Industrie- und Handelskammer oder Zollämter.
15.9. Der Kaufpreis für die bestellte Ware wird mit Vertragsschluss sofort fällig und ist per Vorauskasse gegen Übersendung der Rechnung bzw. Auftragsbestätigung zu entrichten. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Besteller bereits durch Versäumung des Termins in Verzug.
15.10. Der Lieferer bietet dem Besteller verschiedene Möglichkeiten an, die bestellten Waren zu bezahlen: Neben der Bezahlung per Vorkasse ist auch die Bezahlung per Kreditkarte oder Banküberweisung möglich. Die Zahlungsart ist auf dem Bestellformular anzugeben.
15.11. Bei Bezahlung per Vorauskasse hat der Besteller den Kaufpreis an den Lieferer zu überweisen, bevor dieser die Ware an ihn verschickt bzw. die Dienstleistung ausgeführt wird.
15.12. Zusätzliche Bedingungen: Der Lieferer behält sich bei jeder Bestellung vor, bestimmte Zahlungsarten nicht anzubieten und auf andere Zahlungsarten zu verweisen. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er schuldhaft seine Rechnung nicht spätestens mit deren Fälligkeit bezahlt hat. Im Falle des Verzugs ist die gesamte Forderung zur sofortigen Bezahlung fällig. Während des Verzugs ist der Lieferer berechtigt, einen Verzugszins für das Jahr i.H.v. 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (abrufbar unter: http://basiszinssatz.info/aktuell/) zu verlangen. Es bleibt dem Lieferer unbenommen, einen höheren Verzugsschaden wie auch sonsti en Schaden nach zuweisen.
15.13. Der Lieferer übernimmt grundsätzlich keine inländischen oder ausländischen Bankgebühren.
15.14. Die Ware wird nach Erhalt des vollständigen Rechnungsbetrages vom Lieferer versendet. Bei Abholung am Firmensitz des Lieferers erfolgt die Auslieferung Zug um Zug gegen Zahlung der Ware.
15.15. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
16. Überprüfung der Ware bei Lieferung / Reklamation
16.1. Die Ware soll umgehend bei Lieferung bzw. nach Empfangnahme durch den Kunden oder seinen Beauftragten auf Transportschäden untersucht werden. Insbesondere offensichtlich fest- stellbare Transportschäden sollten unverzüglich in Textform gegenüber CSAE GmbH angezeigt werden. Verpackungsschäden soll sich der Kunde bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen lassen und dem Verkäufer unverzüglich mitteilen.
16.2. Bei Liefermängeln und Reklamationen wendet sich der Besteller an den Lieferer: CSAE GmbH Brandgehaege 22 38444 Wolfsburg
17. Kontaktdaten CSAE GmbH Brandgehaege 22 38444 +49 (5362) 501260 +49 (5362) 5012699 info@csae.de https://csae.de
18. Datenschutz Es gelten die Datenschutzbestimmungen der CSAE GmbH (abrufbar unter https://csae.de/datenschutz).
19. Schlussbestimmungen Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die einschlägige gesetzliche Regelung. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGB 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990). Das Wiener-UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Es ist die deutsche Version dieser AGB maßgebend. Versionen dieser AGB in anderen Sprachen als Deutsch dienen lediglich Übersetzungszwecken. Bei Auslegungsproblemen und sprachlich bedingten Diskrepanzen zwischen der ausländischen und der deutschen Fassung ist die deutsche Fassung dieser AGB maßgeblich.